Religiöse Gültigkeit eines Ehevertrages, welcher vor der Annahme des Islam mit einem/einer Nichtmuslim/in geschlossen wurde

Es kommt vor, dass sich im Rahmen mehrdeutiger Fragen eine von vielen möglichen Ansichten durchsetzt, sowohl unter dem einfachen Volk, als auch unter Predigern und Gelehrten mittleren Ranges. Letzteres ist dann schädlich, wenn dadurch das Leben von  Menschen, hier: Familien und Kindern – Muslimen und Nichtmuslimen –  erschwert wird. Zusätzlich kommt hinzu, dass so ein falsches und abschreckendes Bild vom Islam gezeichnet wird, ja sogar in diesem Fall die Annahme des Islams erschwert. Solche Fälle sind umso ärgerlicher, je mehr nach genauer Recherche sowohl zahlreiche gewichtige Vertreter der erleichternden Auffassungen, wie auch Belegstärke letzterer vorhanden sind.

Deswegen sollten wir als Muslime, welche als Minderheit in einer Gesellschaft leben, insbesondere darauf achten, dass die Gelehrten, welche wir für die Klärung unserer Lebensfragen aufsuchen,

  1. keine verbohrten, engstirnigen „Es-gibt-nur-eine-Meinung-nämlich-meine“ Menschentypen sind, sowie
  2. die hiesigen Lebensverhältnisse wie Eingeborene kennen und diese mit in das Urteil einbeziehen, ohne oberflächlich alte Fatawa – welche eventuell aufgrund anderer Umstände gefällt worden sind – uns überzustülpen.

Mehr dazu: https://www.monajo.de/2014/08/qualifikationen-eines-muftis/

In den folgenden PDF-Dateien erwartet uns die prüfende Recherche Al- Qaradawis zu unserer Fragestellung. übersetzt von DIG, mit geringfügigen stilistischen Änderungen von mir gegengelesen. Auch erstellte ich zum besseren Verständnis des Textes zusätzlich drei Tabellen.

Es folgt nun eine Zusammenfassung der Thematik aus der Sicht von Schaikh Judie` (h), der trotz Unterschiedlicher Auffassungen in Detailfragen Lob von u.a. Schaikh Al-Albani (r) wie auch Schaikh Al-Uthaimien (r) erhalten hat. Für mehr Details verweise ich eine weiteres Mal auf die PDF-Dokumente.

  1. Es gibt keinen schlüssigen textuellen Beleg in Bezug auf diese Frage.

  2. Es gibt keine Einigkeit unter den muslimischen Gelehrten in Bezug auf diese Frage.

  3. Der Ehevertrag, der vor der Konvertierung der Partner existierte, bleibt gültig nach i

    hrem /ihrer Konvertierung zum Islam. Der Ehevertrag kann nicht aufgelöst werden a

    ußer es gibt einen eindeutigen Beleg. Der Unterschied in der Religion macht den E

    hevertrag nicht mit Sicherheit ungültig, weil es keinen textuellen Beleg bezüglich der A

    nnullierung gibt und es Meinungsverschiedenheiten unter den muslimischen G

    elehrten in dieser Frage gibt.

  4. Textuelle Belege von Quran und der Sunna haben gezeigt, dass die Fortführung der E

    he trotz dem aufgetretenen Unterschied in der Religion zwischen den Ehepartnern n

    ach der Ehe nicht die andere Religion beleidigt und die Beziehung zwischen beiden Pa

    rtnern nicht ungültig macht.

  5. Die Außerkraftsetzung der ehelichen Beziehung zwischen dem Paar wegen der K

    onvertierung eines der beiden zum Islam hat keinen sofortigen Effekt.

  6. Obwohl es viele Menschen gab die zu Lebzeiten des Propheten (saw) in den Islam ei

    ntraten, war niemals überliefert worden, dass er ein Paar wegen der Konvertierung

    einer der Ehepartner, ohne den anderen oder vor dem anderen, trennte. Auch wurde

    keine Trennung durch ihn überliefert. Im Gegenteil, es wurde überliefert, dass er das G

    egenteil befahl, wie im Fall seiner Tochter Zaynab (ra), die unter der ehelichen A

    utorität ihres Ehemannes Abu Al- Aas (ra) blieb bis er den Islam vor der Eröffnung v

    on Mekka annahm, folgend auf die Offenbarung des Verses von Al- Mumtahanah. V

    or seiner Konvertierung war sie nur nach der großen Schlacht von Badr nach Me

    dinah immigriert und hatte ihn in Mekka zurückgelassen – und ihre Immigration h

    atte den Ehevertrag zwischen ihnen nicht ungültig gemacht.

  7. Sich auf den Vers von Al- Mumtahanah als Basis für die Aufhebung des Ehevertrags im

     Fall eines Unterschiedes in der Religion zu verlassen ist nicht korrekt. Vielmehr b

    espricht der Vers die Beendigung der Beziehung zwischen muslimischer Ehefrau und de

    m Ehemann, der in den Kampf gegen ihre Religion verwickelt ist. Außerdem be

    spricht er die Lösung der Beziehung zwischen muslimischem Ehemann und seiner F

    rau, die in den Kampf gegen seine Religion verwickelt ist.

  8. Der Vers von Al- Mumtahanah hat die Schande aufgehoben, eine gläubige e

    ingewanderte Frau zu heiraten wenn sie einen ungläubigen Ehemann hatte, der K

    ampf gegen ihre Religion führt. Er verpflichtete sie, wie im Fall von Zaynab (ra), je

    doch nicht, von ihrem ungläubigen Ehemann getrennt zu werden. Entsprechend zeigt di

    es, dass der Ehevertrag in solchen Umständen mit einem ungläubigen Ehemann von ei

    nem bindenden Vertrag zu einem Fall von Zulässigkeit.

  9. Der Vers verbietet einem muslimischen Ehemann, eine ungläubige Ehefrau unter s

    einer ehelichen Autorität zu halten, die nicht zu ihm von dem Gebiet des Unglaubens z

    um Aufenthaltsort des Islam emigriert oder die als Apostatin zu den Gl

    aubensverweigerern flieht, welche gegen den Islam kämpfen. In der Tat ist dies aus S

    orge um die Tatsache, dass die Ehebeziehung Neigung zu den Glaubensverweigerern we

    cken kann, wie dies der Fall von Hatib ibn Abi Balta’ah (ra) war, der den Gl

    aubensverweigerern schrieb und sie somit über den Marsch der muslimischen A

    rmee gegen sie informierte, weil seine Verwandten in Mekka waren. Dies ist auc w

    egen dem Schaden der bei der Frau entsteht, in dem Fall dass sie hängen gelassen w

    ird ohne einen Ehemann zu nehmen.

  10. Wenn einer der Ehepartner Muslim wurde und der glaubensverweigernde Partner n

    icht aktiv gegen die Muslime kämpfte, ist ihnen erlaubt bis zur Konvertierung des a

    nderen Partners zu warten (ohne sofort getrennt zu werden sobald einer der beiden M

    uslim würde). Praktisch wurde dies durch diejenigen beurkundet, die den Islam vor d

    er Hijra annahmen sowie denen, die am Tag der Eröffnung Mekkas Muslime wu

    rden. Außerdem stellte der Befehlshaber der Muslime Umar ibn al-Khattab (ra) w

    ährend seines Kalifats die gleiche Rechtsprechung in solchen Fällen ohne ir

    gendwelche Streitigkeiten darüber aus. Auch der Befehlshaber der Gläubigen Ali (ra) h

    atte die gleiche Ansicht.

  11. Unterschied in der Religion durch die Konvertierung einer der beiden Ehepartner ist ke

    in gesunder Grund für die Zulässigkeit oder die Verpflichtung zur Annullierung des Eh

    hevertrags wie die Rechtsprechung Umars (ra) und die Übereinstimmung der Ge

    fährten zeigen.

  12. Die Ausgangslage der Ehe zwischen dem neu konvertierten Ehemann und seiner n

    ichtmuslimischen Ehefrau, die nicht gegen seine Religion kämpft, oder der neu

    konvertierten Ehefrau und dem nichtmuslimischen Ehemann, der nicht gegen ihre R

    eligion kämpft, ist, dass die Ehebeziehung in solchen Fällen erlaubt ist. Die Er

    haltung der Gültigkeit des Ehevertrags zwischen beiden verpflichtet zu einer g

    ütigen Beziehung, Intimitäten inklusive.

ALLAH Der Erhabene weiß es am besten.

Anlehnend an die übergeordneten Lektionen aus der Diskussion bezüglich der rituellen Reinheit des Alkohols https://www.monajo.de/2014/01/alkohol-und-die-frage-nach-der-rituellen-reinheit/ seien auch zu dieser Thematik diese Lektionen noch einmal dargestellt.

  1. Dass die Mehrheit der Gelehrten sich in einer Frage einig ist, bedeutet nicht, dass sie dies aufgrund unanfechtbarer Belege der Fall ist.
  2. Dass die Mehrheit der Gelehrten sich in einer Frage einig ist, bedeutet nicht unbedingt, dass sie stärkerer Belege für ihre Ansicht vorweisen kann.
  3. Der Konsens unter den vier Rechtsschulen ist kein Gesamtkonsens der Gelehrten.
  4. Die Schwäche bzw. Dominanz einer Auffassung in Sachen zahlenmäßige Anhängerschaft von Gelehrten und Institutionen kann von Zeit zu Zeit, über die Generationen hinweg variieren.
  5. Belege sind keine endgültigen Beweise.
  6. Scheinbare endgültige Beweise können von verschiedenen Winkeln gesehen werden, so dass die Beweiskraft einer Sicht schwächer wird, weil der Beleg je nach Perspektive mehrere Auffassungen unterstützen kann.
  7. Scheinbare endgültige Beweise für eine Sicht können sich in einen Beleg für die gegenteilige Auffassung wandeln.
  8. Es mag sein, dass Gelehrte eine Auffassung unter mehreren möglichen Auffassungen aus bestimmten Gründen wählen. Diese Gründe könnten heute für uns relevant sein, oder aber auch nicht.
  9. Fanatismus kann zu Erschwernis im Alltag des Muslims führen
  10. Fanatismus kann zu Erschwernis in der Präsentation des Islam führen

 

Der Ehevertrag einer Frau, die den Islam ohne ihren Mann annimmt_Qaradawi

Perspektiven zum Vers 60 -Al Mumtahanah_10

Neun Auffassungen_Tabelle 1_Ibn Qayyim

Neun Auffassungen_Tabelle 2_Ibn Qayyim