Ursachen von Meinungsunterschieden innerhalb von Rechtsurteilen. Ursache V – Scheinbar widersprüchliche Belege TEIL 1 Abrogation

Einleitung

 

Zu den Merkmalen des islamischen Rechts in der Zeit der Prophetengefährten (ra) gehört, dass es viele unterschiedliche Meinungen in Detailfragen gab- im Gegensatz zu den Grundfesten der Religion. Diese Meinungsverschiedenheiten weiteten sich aus in der Zeit der Mudschtahid- Imame und sie haben eine Weisheit inne: Es wäre für Allah ein Leichtes gewesen, alle Regelungen eindeutig zu gestalten und ihnen damit auch einen grundlegenden Charakter zu geben ohne Raum für Zweigfragen und Unterschiede darin zu lassen. Allah der Weise jedoch ließ es zur Stärke der Rechtsprechung unserer Religion werden, gerade so – aufgeteilt in Grundfeste und darauf aufbauende Detail- bzw. Zweigfragen – gestaltet zu sein. Flexibilität der Rechtsprechung ist damit gewährleistet, so dass sie für alle Zeiten, Orte und Situationen, Menschen und Umgebungen anwendbar ist. Auch ehrt der Islam auf diese Weise das Denken und den Verstand des Menschen und fördert diese beim Muslim im Allgemeinen und speziell beim Mudschtahid.
Was sind also die Ursachen dieser Meinungsunterschiede?

 

Scheinbar widersprüchliche Belege

 

Zu den Ursachen von Meinungsverschiedenheiten gehört, dass sich Belege zu widersprechen scheinen. In Wirklichkeit existiert dies nur in der Betrachtungsweise des/ der Rechtsgelehrten.

Die Rechtsphänomene

  • Abrogiertes und Abrogierendes
  • Allgemeines und das Spezielles
  • Uneingeschränktes und das Einschränkendes

sowie Weiteres, was von den Gelehrten festgehalten ist, um eine mögliche Auffassungsweise zu stärken bzw. zu entkräften, kommen hier klärend zum Zug um die Belege miteinander zu harmonisieren.

 

TEIL 1 Abrogation

 

Die folgenden Folien demonstrieren, dass Gelehrte sich nicht immer einig sind, ob

Abrogation, also die Außerkraftsetzung eines Textes bzw. Beleges, Anwendung findet.
Des Weiteren sieht man, dass Gelehrte auch auf die Inkontextsetzung setzen, um die scheinbaren Widersprüche der Belege aufzulösen.

 

So ist beispielsweise die Frage ob man seine Gebetswaschung zu erneuern hat, wenn man wenn man/frau sein/ihr Geschlechtsteil anfasst anstelle von Abrogationsanwendung u.a. so beantwortet worden, dass dies nur dann der Fall ist, wenn dies unter Begleitung von Lust geschieht.

Auch kann eine Inkontextsetzung eine „Abmilderung“ zur Folge haben – dass also aus einem Befehl und einer Freistellung/ Erlaubnis eine Empfehlung wird. So wie der Kaffee eben heller wird, wenn man Milch hineingibt.

Als Beispiel dafür ist in den Folien aufgeführt, dass Gelehrte die Hadithe, welche das Trinken im Stehen verbieten mit denen, welche dies erlauben, dadurch in Harmonie zueinander sehen, als dass sie auf eine Empfehlung im Sitzen zu trinken schließen.

 

Ursachen von Meinungsunterschieden V a Abrogation