Warum ich gegen die Anschläge in Paris und nicht „Charlie bin“

Als Muslim argumentiere ich theologisch, dass die Anschläge in Paris nicht mit den Lehren des Islam einhergehen, denn:

Selbst wenn sich die Angreifer in einem Kriegszustand wähnen, so gilt:

„Im Falle dessen, dass eine Gruppe von Muslimen die feindliche Front passieren durch Vortäuschung, Diplomaten zu sein oder aber bloß Erlaubnis bekommen haben, die Grenze zu überschreiten, so ist es ihnen nicht erlaubt, an Kampfhandlungen gegen den Feind teilzunehmen oder Beitz an sich zu reißen. Dies trifft auch dort zu, wo bloß Vertrauen seitens der Anderen den Muslimen entgegengebracht wird.“

Dieses islamrechtliche Gutachten ist das Ergebnis von Quranexegese und Studium der Sunna des Propheten Muhammad (saw), vorgenommen von einem dazu befähigten Mufti: Muhammad bin Hasan Al-Shaybany (r), Großgelehrter des Islam aus dem 8. Jahrhundert, bzw. dem zweiten Jahrhundert muslimischer Zeitrechnung und der neben Abu Yusuf (r) bedeutendste Gefährte Imam Abu Hanifas (r) – dessen Rechtsschule die am meisten befolgte in der muslimischen Welt ist.

Wenn sich Nichtmuslime in muslimischen Ländern aufhalten1

Auch für den umgekehrten Fall gilt:

„Es ist ein grundsätzliches Prinzip, dass das muslimische Staatsoberhaupt für den Schutz derer einstehen muss, die in Frieden in unsere Länder kamen – so lange wie sie auch bleiben mögen. Genauso wie muslimische Mitbürger des Staates, müssen auch sie das Recht haben vor Gericht gegen jeden, der ihnen Unrecht tut, vorgehen zu können.“ – Muhammad bin Hasan Al-Shaybany (ra)

Ibn Qudamah (ra), die wohl wichtigste Autorität der hanbalitischen Rechtsschule nach Imam Ahmad (ra) konstatierte:

„Das Leben und der Besitz der Menschen, die ein Friedensabkommen erhalten haben, aber aus einem Land kommen, das Krieg mit uns führt, darf nicht angetastet werden.“

Dieses Abkommen muss einerseits nicht schriftlich und andererseits nicht verbal explizit zustande kommen:

Al-Sarakhsi (r), als „Sonne der Imame“ bekannter Gelehrter der hanafitischen Rechtsschule stellte fest:

„Das Prinzip der Immunität muss im weiteren Sinne verstanden werden. Es kann sogar bei der ambivalentesten Äußerung oder Geste hergestellt werden.“

Al-Nawawi (r), Gelehrter der schafiitischen Rechtsschule sagte hierzu:

„Immunität wird bei jeder verbalen oder schriftlichen Formulierung, die sie impliziert, hergestellt.“

Tatsächlich betonten alle vier islamischen Rechtsschulen, dass – unabhängig davon wie diese Immunität formuliert wird – es unabdingbar ist, sie aufrecht zu erhalten und zu garantieren.

Soviel zu der islamrechtlichen Position zur Thema und folglich, warum ich – als Muslim –  gegen die Anschläge in Paris bin.

Aber warum will ich nicht „Charlie sein“, wie Millionen  – darunter sogar die „Simpsons“ – anderer in den heutigen Tagen? Millionen, auf welche die Mitarbeiter von „Charlie Hebdo“ übrigens „kotzen“2?

Volksverhetzung unter dem Deckmantel der Meinungs-und Kunstfreiheit

Viele der Karikaturen, welche „Charlie Hebdo“ zeichnete, unterscheiden sich in nichts zu dem, was im Nationalsozialismus in Bezug auf, oder besser gesagt gegen Juden gezeichnet wurde. Hass und Angst gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe wurde u.a. vom „Stürmer“ gesät, Hass und Angst, welche zu einem moralischen Tiefpunkt in der Geschichte Europas führten. Eine Zeit des Grauens, deren daraus mit hohem Preise gewonnenen Lektionen wir in unseren Schulen Jahr für Jahr durchnehmen, eben damit sich nicht zu wiederholen vermag, was sich ereignete.

Doch müssen weltweit Menschen als Helden gefeiert werden, bloß weil man deren gewaltsamen Tod ablehnt? Menschen, deren Werke teilweise die von Stürmer-Redakteuren an beleidigendem und volksverhetzerischem Potenzial übertreffen?

Dieses Phänomen und weitere Widersprüche sind übrigens auch in Deutschland zu beobachten:

Schwein am Kreuz geht nicht, Karikaturen, die auf den Propheten Muhammad abzielen – ihn aber niemals erreichen werden – schon?!

Aus ethischen Gründen – die nicht nur aus dem Islam ableitbar sind – verzichte ich hier darauf, die Karikaturen, die im Verlauf thematisiert werden, aufzuführen. Der Zweifler mag selber recherchieren.

Warum erfüllt die Darstellung eines Bildes eines ans Kreuz genagelten Schweines den objektive Tatbestand des § 166 Abs. 1 StBG (Beschimpfen von Bekenntnissen) und hat eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens inne (u.a., weil berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern)3 –die viel grässlicheren Karikaturen, die auf den Propheten Muhammad (saw) abzielen und weltweit von Muslimen abgelehnt werden, sollen hingegen nicht rechtswidrig sein?

Interessant für mich, ob nur ich hier mit zweierlei Maß gemessen sehe!

Weiterhin möchte ich festhalten, dass Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit vor allem gegen Obrigkeiten zu verteidigen ist. Wo ist der Sinn, diese gegen bereits unterdrückte und marginalisierte gesellschaftliche Gruppen einzusetzen?

Niemals kann es mit dem Geist und dem Sinn der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit vereinbar sein, zutiefst Menschenverachtendes und Blasphemisches der bloßen Beleidigung willen zu publizieren. Leider hat „Charlie Hebdo“, wie manch anderes Satire-Blatt, eben in diesem Bereich eine steile Karriere gemacht.

Würden diejenigen, welche nun Redakteure von „Charlie Hebdo“ – verstorbene wie auch weiterhin aktive – als Helden zelebrieren, es gutheißen, wenn man die Opfer karikativ verhöhnen täte?

Eben dafür war sich die Redaktion des Blattes „Charlie Hebdo“ selten zu schade, beispielsweise als im Juli 2013 an die 50 Demonstranten in Ägypten nach dem Militärputsch von der Armee getötet wurden.4 Die Toten wurden auf dem Titelbild damit verhöhnt, dass der Quran keine Patronen aufhalten kann [-milde von meiner Seite aus ausgedrückt].

Wie verteidigte „Charlie Hebdo“ damit die Demokratie, auf die sie sich gerne beruft?!

Der Diskussion halber sei jedoch auch darauf eingegangen, dass selbst wenn es rechtens und legal wäre, solche Karikaturen zu veröffentlichen – muss dies gleichzeitig richtig sein? Der Toronto Star, die auflagenstärkste Tageszeitung Kanadas mit 123 Jahren Tradition, führt eine Werteabwägung als Grund auf, die Karikaturen Charlie Hebdos nicht nachzudrucken. Gerechtigkeit (man publiziert auch nichts Antisemitisches) und andere menschliche  Werte ließen das Blatt eine zum damaligen Zeitpunkt wirklich mutige Stellung beziehen:

“We are not Charlie Hebdo, we are the Toronto Star.”

Kathy English: Why Star chose not to republish cartoons: Public Editor, 15.01.2015, in: http://www.thestar.com/opinion/public_editor/2015/01/15/why-star-chose-not-to-republish-cartoons-public-editor.html

Über Sinn der Meinungs- Kunst- und Pressefreiheit

Schlusswort

Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit sind für ein menschliches Leben wichtig, denn nur über diese kann der Mensch seinen seelischen und geistigen Bedürfnissen nachkommen. Gleichermaßen gilt jedoch, dass diese Rechte Grenzen kennen müssen, damit diese nicht missbraucht werden. Nur so können Menschen ein würdiges Leben und ein harmonisches Zusammenleben führen.
In diesem Sinne:

 

وَلا تَسُبُّوا الَّذِينَ يَدْعُونَ مِنْ دُونِ اللَّهِ فَيَسُبُّوا اللَّهَ عَدْواً بِغَيْرِ عِلْمٍ كَذَلِكَ زَيَّنَّا لِكُلِّ أُمَّةٍ عَمَلَهُمْ ثُمَّ إِلَى رَبِّهِمْ مَرْجِعُهُمْ فَيُنَبِّئُهُمْ بِمَا كَانُوا يَعْمَلُونَ

Und schmäht nicht diejenigen, die sie neben Allah anrufen, damit sie nicht ihrerseits aus Feindschaft und Unwissenheit Allah schmähen; denn Wir haben jedem Volk sein Tun wohlgefällig erscheinen lassen. Dann aber ist ihre Heimkehr zu Allah, und Er wird ihnen vorhalten, was sie getan haben.(6:108)

  1. Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
    (§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen)

 

  1. International Committee for the Support of the Prophet: ISO Statement About Defamation Film, in: http://en.islamtoday.net/artshow-417-4521.htm  []
  2. Kritik von „Charlie Hebdo“-ZeichnerWillem Holtrop: „Wir kotzen auf unsere neuen Freunde“, in: Focus-Online: http://www.focus.de/politik/ausland/kritik-von-charlie-hebdo-zeichner-willem-holtrop-wir-kotzen-auf-unsere-neuen-freunde_id_4397705.html (zuletzt abgerufen am 12.01.2015). []
  3. Vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.98 (Ws 1603/97),Beschimpfung religiöser Bekenntnisse im Internet, JurPC Web-Dok. 109/1998, Abs. 1 – 36, in: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=19980109 (16.05.2013) []
  4.   HAMZA HENDAWI, MAGGIE MICHAEL, SARAH EL DEEB, Associated Press: Morsi under house arrest as Muslim Brotherhood supporters clash with opposition over ‘military coup’, 4.Juli 2013, in: http://news.nationalpost.com/2013/07/04/morsi-under-house-arrest-as-muslim-brotherhood-supporters-clash-with-opposition-over-military-coup/ (16.05.2013) []