Das Freitagsgebet in Coronazeiten

Bismillah und Salam – neu auf monajo.de

Tatsächlich wäre der Gesandte ALLAAHs Muhammed (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) bereits in Mekka dazu fähig gewesen, mit einem oder zwei Prophetengefährten (radial-laahu ‘anhum adschma`iin) das Freitagsgebet an einem, von der Allgemeinheit bzw. einem Großteil dieser, nicht zugänglichen Ort zu verrichten – und dennoch unterließ er es. Gleichzeitig hat er den Prophetengefährten in Medina die Verrichtung des Freitagsgebets, welches der muslimischen Gemeinde zugänglich war, erlaubt [siehe den Kommentar Imaam Al-qurtubiys]. Diese beiden Tatsachen mögen den nötigen Kontext geben, innerhalb dessen wir die Fragestellung betrachten. Niemals hätte der Prophet (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) eine Pflichterfüllung unterlassen, jedoch benötigen einige religiöse Pflichten Voraussetzungen, die, wenn sie nicht erfüllbar sind, von der Pflichterfüllung entbinden.

Basierend auf den in der Abhandlung genannten Argumenten, so ist es als Verpflichtung anzusehen, während des Corona-bedingten Ausfalls des Freitagsgebets anstelle dessen das Mittagsgebet zu verrichten.

Form und Zielsetzungen des Freitagsgebet sind also dadurch zu bewahren, dass das Freitagsgebet entweder aufgrund erfüllter Voraussetzungen von der muslimischen Gemeinde öffentlich verrichtet wird, oder aber aufgrund nicht gegebener Voraussetzungen das Mittagsgebet mit vier Gebetseinheiten gebetet wird.

  • Auf eine spezifische Anfrage möchte ich im Folgenden lediglich allgemein eingehen:
  • Alle Gelehrte kennen im allgemeinen Pflichten, die nur über zuvor erfüllte Voraussetzungen umsetzbar und erfüllbar sind.
  • Selbstverständlich ist das Freitagsgebet eine Pflicht, Unterschiede unter den Gelehrten bestehen auch ohne Coronakrise im Allgemeinen in Bezug auf die für die Verrichtung nötigen Voraussetzungen. Wenige Voraussetzungen aus den Quelltexten und der Siiraa abzuleiten hat nichts mit der Liebe zum Gebet zu tun, die selbstverständlich und gleichermaßen auch bei den Gelehrten vorhanden ist, die mehr und schwerer erfüllbare Bedingungen voraussetzen.
  • Manche Gelehrte haben offensichtlich innerhalb des Kontextes geantwortet, dass die Anfragenden sich in einem muslimischen Land aufhalten. Der Faktor, dass Rechtsradikale und Islamhasser versuchen, Migranten und Muslime als Sündenböcke für die Verbreitung des Virus verantwortlich zu machen, ist in den Worten dieser Gelehrten noch nicht mal andeutungsweise thematisiert.  
  • Manche Gelehrte sind offensichtlich in ihren Ausführungen nicht von einem ernstzunehmenden Virus ausgegangen, weshalb sie nun so verstanden werden können, dass solange Muslime nicht die soziale Ordnung im jeweiligen muslimischen Land gefährden, sie sich auch ohne Erlaubnis des Herrschers zum Freitagsgebet außerhalb der Moschee irgendwo anders versammeln können – ohne irgendwelche Schutzvorkehrungen vornehmen zu müssen.

     
  • Selbstverständlichversuchen wir alle Voraussetzungen für all unsere Pflichterfüllungen zu schaffen. Doch nicht immer sind diese in unseren Händen.
     
  • Solange wollen wir Form wie auch die damit verbundenen Zielsetzungen der gottesdienstlichen Handlungen in Krisenzeiten waren, und sei es durch Aussetzung dieser.
     
  • Selbstverständlich können wir dem Vorbild der edlen Prophetengefährten (radial-laahu ‘anhum adschma`iin) folgen, beispielsweise dem gelehrten und asketischen Ibn Mas`uud (radial-laahu ‘anhu), der jeden Donnerstag zu predigen pflegte.
     
  • Genauso ist es auch unerlässlich, in den Familien Beratungssitzungen, herzensbewegende Ansprachen wie auch Lehrkreise als Institutionen zu etablieren.
     
  • Mögen wir reuig zu ALLAAH kehren, um danach stets für zuvor Selbstverständliches dankbar zu sein!

Und ALLAAH ist Erhabener und Wissender!

والعلم عند الله تعالى، وآخِرُ دعوانا أنِ الحمدُ لله ربِّ العالمين، وصلَّى الله على نبيِّنا محمَّدٍ وعلى آله وصحبِه وإخوانِه إلى يوم الدِّين، وسلَّم تسليمًا.

السَّلاَمُ عَلَيْكُمْ وَرَحْمَةُ اللهِ وَبَرَكَاتُهُ
Mohammed Johari