Überfordernde Mühsal (المشقة) als Grund das Fasten zu brechen

Gegenstand der Abhandlung

Vorbemerkung: Es wird im Folgenden eindeutig die überfordernde Mühsal abgehandelt –  und wir Muslime wissen, dass Allah das innerste unsere Absichten kennt. Wer will also die begründeten Ausnahme- und Erleichterungsregelungen für sich in Anspruch nehmen, obwohl er weiß, dass er kein Anrecht darauf hat (weil er eben nicht überfordert ist)?!

Ein Jeder möge also sein Herz auf Gottesfurcht und Liebe zu Allah und Seinen für uns nützlichen Geboten prüfen, bevor er bei sich überfordernde Mühsal feststellt. Gleichzeitig sollen wir gemäß der Sunna des Propheten (saw) in Bezug auf andere, welche ihr Fasten brechen und sich dabei auf diese Ausarbeitung beziehen, grundsätzlich nur das Beste annehmen.

ما أطيبك وأطيب ريحك، ما أعظمك وأعظم حُرْمَتك. والذي نفس محمَّد بيده، لحُرْمَة المؤمن أعظم عند الله حرْمَة منكِ، ماله ودمه، وأن نظنَّ به إلَّا خيرًا

Diese Abhandlung thematisiert die Situation bzgl. des hiesigen Fastens im Sommer, die Möglichkeit einer islamrechtlich begründeten Erleichterungsregelung, islamrechtlich inakzeptable Ausflüchte, Urteile klassischer wie auch zeitgenössischer Rechtsgelehrten zum Thema, Vorzüge der vorliegenden Fatwa und abschließend eine Zurückweisung der Ansicht, dass man gemäß einer vorab festgesetzten Zeit das Fasten vor dem Eintritt des Abends zu brechen vermag.

Situationsbeschreibung

Wir befinden uns nun im Jahre 2015 in einer Jahreszeit, welche das Fasten aufgrund mehrerer Umstände definitiv erschwert, darunter

Die lange Zeitspanne des Fastens

Muslime beispielsweise in Erfurt, der zentralsten Großstadt Deutschlands, müssen in den ersten Tagen über 18 Stunden und 52 Minuten fasten; gegen Ende des Fastenmonats sind es immerhin noch 18 Stunden und 14 Minuten. In der nördlichsten fast Großstadt Deutschlands, Flensbur mit ca .83.000 Einwohnern, fängt die Fastenspanne bei 19 Stunden und 24 Minuten an und ebbt auf 18 Stunden und 15 Minuten ab. Die Fastenspanne von mindestens 17 Stunden täglich wird – wieder von Erfurt ausgehend – bis zum Jahre 2019 andauern.

Die Hitze des Sommers

Aufgrund dessen, dass die Einwohner Deutschlands in der Regel kein heißes Wetter gewohnt sind, kommt der Umgang mit der Hitze erschwerend zu den langen Tagen hinzu. Es können sich dabei auch Extremsituationen wie im Jahre 2003 entwickeln. Im sogenannten Jahrhundertsommer des Jahres 2003 starben 75.000 Menschen in Europa. Deutschland verzeichnete damals 3500 Hitzetote.1)

Verrichtung von Tätigkeiten, die an sich beschwerlich sind

Die lange Zeitspanne des Fastens in Kombination mit der Hitze des Sommers stellt für körperlich wie geistig hart Arbeitende mindestens eine starke Herausforderung dar und nicht selten eine überfordernde Härte. Letzteres in dem Sinne, dass die Tätigkeit, die ein hohes Maß an körperlicher Kraft und/oder geistiger Konzentration erfordert und auch außerhalb des Ramadan eine Herausforderung darstellt, entweder nicht mehr durchgeführt werden kann2 und/oder die eigene Gesundheit in Gefahr gerät. In diesem Zusammenhang seien Berufsgruppen wir Ärzte, Fahrer, Lehrer, Erzieher, Bauarbeiter, Handwerker und in einigen Fällen Studenten in Lern- und Prüfungssituationen beispielhaft, jedoch nicht ausschließlich aufgeführt, die, wenn sie nicht einen gewissen Konzentrations- und Kraftgrad aufweisen, nicht ihre Arbeit durchführen können bzw. dadurch zusätzlich auch andere in Gefahr bringen. Manche Muslime fasten sich krank und enden darin, weder ihren Tätigkeiten nachkommen zu können, noch zu fasten.

Ergebnis: Hiesiger (Arbeits-) Alltag im Ramadan bedeutet in vielen Fällen überfordernde Mühsal.

Frage nach der islamrechtlich begründeten Erleichterungsregelung

Wenn es nun der Fall ist, dass man der überfordernden Härte nicht ausweichen kann, bspw. über Inanspruchnahme von Urlaub, Reduzierung oder Änderung der Arbeitszeiten, Verschiebung wichtiger Prüfungen etc., bzw. dies mit gewichtigen negativen Konsequenzen einhergeht, stellt sich für viele Muslime die Frage, ob dies ertragen werden muss, oder ob eine islamrechtlich begründete Erleichterungsregelung für eine solche Situation einsetzt.

Islamrechtlich und moralisch- inakzeptable Ausflüchte

Es ist nicht gutzuheißen, dass Muslime in irgendeiner Form lügen oder betrügen, bspw. dass man behauptet, es wäre eine religiöse Pflicht, die letzten Nächte in der Moschee zu verbringen – dies ist lediglich eine freiwillige Tat – oder indem man ein ärztliches Attest erschleicht um frei zu haben.

Lug und Betrug ist nicht nur an sich im Islam verboten, gerade der Ramadan ist eine Charakterschule, welche uns zur Wahrhaftigkeit und Rechtschaffenheit erzieht. In diesem Sinne sagte der Prophet (saw):

Wer das falsche Wort und dessen tatkräftige Durchsetzung nicht unterlässt, von dem verlangt Allah nicht, dass er auf sein Essen und Trinken verzichtet.Buhari (1903)

Das Lügen untergräbt die Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Muslime und führt dazu, dass Muslime selbst ein schlechtes Bild des Islams zeichnen bzw. die Vorurteile anderer bestätigen.

Islamrechtliche Urteile der Rechtsgelehrten bzgl. überfordernder Mühsal

Hanafiyyah

Zunächst einmal halten wir fest, dass gemäß dem hanafitischen Rechtsgelehrten Al-Kamaal ibn al-Humaam (الكمال بن الهمام) die Erleichterungsregelung (الرخصة), die zum Aussetzen des Fastens bei Krankheit führt, für das Bedürfnis (الحاجه) vorgesehen ist, Beschwerlichkeit zu beseitigen und um die Krankheit nicht zu verschlimmern. Nicht ausschlaggebend ist eine tatsächliche Unfähigkeit zum Fasten seitens des Kranken.3

Maalikiyyah

Ibn Al-Qaasim, der bedeutendste Schüler Imam Maaliks, hielt fest, dass aufgrund starker Kopfschmerzen, welche von einem leeren Magen verursacht wurden, das Fasten gebrochen werden kann. Imam Maalik hielt fest, dass derjenige, der an starkem Durst leidet, sein Fasten brechen kann ohne dass er dafür Arme speisen müsste.4

Weiterhin ist innerhalb der maalikitischen Rechtsschule von An-Nafaraawy (النفراوي), gest. 1126 n. H., konstatiert worden, dass die Stillamme, welche Nahrung zu sich nehmen muss um ihrem Beruf nachgehen zu können, dessen Entlohnung sie bedarf, ihr Fasten brechen kann. Ebenfalls wurden der Bauer und der Erntelohnarbeiter unter denen aufgeführt, welche das Fasten aussetzten können, wenn es ihnen die nötige Arbeit unmöglich macht. Nach An-Nafaraawy sollten sie jedoch den Tag fastend beginnen und erst beim Verspüren der Mühsal ihr Fasten brechen.5

Muhammad bin Ahmad Ad-Daasuuqy Al-Maaliky (محمد بن أحمد الدسوقي), gest. 1230 n.H., stellte fest, dass die starke Anstrengung das Fastenbrechen ermöglicht und dass gesagt wurde, dass dies auch für die gesunde Person gilt.6

Schaafiiyyah

Imam An-Nawawi überliefert von Imaam Al-Ghazaaly (الإمام الغزالي), gest. 505 n.H. dass das Übermannen des Hungers und des Durstes mit der Krankheit gleichgesetzt ist, folglich auch das Fastenbrechen erlaubt.7

Hanaabilah

Ibn Qudaama, der zweifellos zu den wichtigsten Gelehrten der hanbalitischen Rechtsschule zählt, hält fest: „Die gesunde Person, welche Erkrankung aufgrund des Fastens befürchtet, bricht ihr Fasten wie die kranke Person.“8

Zeitgenössische Gelehrte

Gelehrte der heutigen Zeit sind sich in den Fragen nicht einig, ob eine gesunde Person, welche unter überfordernde Mühsal fastet, jeden Tag erst fastend beginnen muss, um das Fasten erst dann zu brechen, wenn die Mühsal tatsächlich verspürt wird und weiterhin, ob die Person nur so viel Essen darf, um die Schwäche abzuwenden und danach weiter fasten muss.
Schaikh Abu Ubayda Ali Ahmad vertritt die Ansicht, dass wenn eine Person aus Erfahrung oder aber auf Anraten eines vertrauenswürdigen Arztes hin weiß, dass sie den Tag nicht ohne die überfordernde Mühsal fastend verbringen kann, sie bereits am Morgen essen darf und darüber hinaus keine Begrenzungen einzuhalten hat, da sie sowieso das Fasten gebrochen hat und den Tag – ohne Speisung von Bedürftigen – nachzuholen hat. Die überfordernde Mühsal kann dabei aufgrund des eigenen schwachen Zustandes begründet sein und/oder mit der Tätigkeit/des Berufs einhergehen, welche man nicht verschieben kann, bzw. nicht ohne schwerwiegende Konsequenzen.9 Das Fastenbrechen soll aber, um andere nicht in ihrer Entschlossenheit zu prüfen, nicht öffentlich vollzogen werden.10

Zurückweisung der Ansicht, dass man gemäß der fastenlänge Mekkas oder Medinas oder einer vorab festgesetzten Zeit sein Fasten noch vor dem Eintritt des Abends zu brechen vermag

وَكُلُوا وَاشْرَبُوا حَتَّى يَتَبَيَّنَ لَكُمْ الْخَيْطُ الأَبْيَضُ مِنْ الْخَيْطِ الأَسْوَدِ مِنْ الْفَجْرِ ثُمَّ أَتِمُّوا الصِّيَامَ إِلَى اللَّيْلِ

Und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht!2:187

 

Dieser Vers besagt klar, dass das Fasten bis zum Eintreten des Abends zu vollziehen ist. Muslime die in einem Land leben, in welchem es zu einer Abenddämmerung kommt, müssen sich an diese Rahmenbedingung halten, wenn sie dies vermögen. Die Umstände wurden in dieser Abhandlung bereits thematisiert, welche es erlauben, dass man auch als gesunde Person sein Fasten bricht und bis zum nächsten Ramadan nachholt.

Vertreter der Auffassung, dass man gemäß der Fastenlänge Mekkas oder Medinas oder einer vorab festgesetzten Zeit sein Fasten noch vor dem Eintritt des Abends zu brechen vermag, widersprechen sich dahingehend, dass sie zwar das Fastenbrechen vor dem Abend erlauben, jedoch nicht das verrichten des Abendgebets.

Ebenfalls widersprüchlich wird die Frage gehandhabt, wie zu fasten ist, wenn der Tag nur wenige Stunden beträgt- verlängert man die Fastenzeit etwa künstlich?! Dies wurde nicht behauptet – es wäre auch ohne Basis gewesen – konsequenterweise ist allerdings auch die Aussage, man könne sein Fasten vor dem Abend brechen, ohne Grundlage.11

Der Europäische Rat für Fatwa und Forschung (ECFR), dem ca. 40 Gelehrte angehören12), darunter Bin Bayyah und Al-Qaradawi, stimmten per Konsens gegen die Möglichkeit, die Fastenzeit vorab festzulegen und vor dem Beginn des Abends als beendet zu erklären. Dies ist vor den Hintergrund interessant, als das der ECFR für seine Flexibilität bekannt ist und eben nicht die Scheuklappen- Perspektive vertritt, dass nur eine Antwort die richtige sein kann. Bspw. gab er den Muslimen, die in Ländern leben, in denen im Sommer kein astronomisches Zeichen für das Nachtgebet existiert, zwei Möglichkeiten mit, wie sie dies bewältigen können: Zusammenfassung oder künstliche Berechnung. Auch in der Frage, wie die Abend-, Nacht-, und Taraawiehgebete im Sommer, innerhalb dessen die Zeiten extrem spät sind, zu verrichten sind, gab der ECFR drei Lösungswege zur Auswahl:

  1. Zusammenfassung der Abend- und Nachtgebete 60 – 90 Minuten nach dem Gebetsruf des Abendgebetes
  2. Die Gebete nach den normalen Gebetszeiten zu verrichten, bzw., wenn das Nachtgebet nicht naturwissenschaftlich eintritt, die die künstliche Festsetzung der Nachtgebetszeit einzuhalten
  3. Das man nach dem Verrichten des Abendgebetes eine längere Pause einlegen kann um im Anschluss das Nachtgebet zu beten – also dass es möglich ist, erst das Abendgebet am Anfang der Zeit zu beten und ca. 60 – 90 Minuten nach dem Abendgebet das Nachtgebet vorziehen kann. Diese Vorgehensweise – dass man zwischen zwei zusammengefassten Gebeten eine längere Pause einlegen kann- ist nach der Auffassung der Minderheit der Gelehrten korrekt.

Es kann also nicht gesagt werden, dass der ECFR engstirnig sei oder aber begründete Erleichterung ablehnen würde.

Die vorliegende Fatwa, welche das Fastenbrechen aufgrund überfordernder Mühsal ermöglicht, harmoniert mit den Urquellen des Islam

Diese Ansicht geht mit den Urquellen des Islam, dem Quran und dem Wirken des Propheten Muhammad (saw) und folglich mit der Wissenschaft des Usuul-Al-Fiqh einher, welche aus eben diesen Urquellen die Regel ableitete, dass die Auferlegung von Pflichten immer mit der Fähigkeit einhergeht, diese auch (er-)tragen zu können. Beispiele hierfür:

  • Greise, welche abgesehen von ihrem hohen Alter an sich nicht krank sind, werden von der Fastenpflicht ausgenommen
  • Personen, welche nicht im Stehen zu beten vermögen, sind von dieser Verpflichtung befreit
  • Personen, welche nicht die Ausgleichsleistungen erbringen können, sind davon freigesprochen
  • In Not Gekommene dürfen an sich Verbotenes essen
  • Diejenigen, welche sich rituell reinigen müssen, jedoch kein Wasser zur Verfügung haben, können At-Tayammum, die Ersatzreinigung vornehmen
  • Um Erschwernis abzuwenden, dürfen Gebete zusammengefasst werden13

Viele weitere relevante Beispiele können aufgeführt werden, doch wir begnügen uns mit dem bereits Erwähnten.14

Vorzüge der Fatwa, welche das Fastenbrechen aufgrund überfordernder Mühsal ermöglicht

Das vorliegende Rechtsgutachten verhindert, dass Überforderte sich ohne Grund ein schlechtes Gewissen machen und aufgrund dessen vielleicht heucheln, indem sie vorgeben zu Fasten und/oder Abstand von der Gemeinde nehmen.
Auch erleichtert dieser Lösungsweg es muslimischen Eltern, ihren relativ jungen Kindern (welche aufgrund der Erreichung der Pubertät bereits fasten müssen) die Liebe zu den gottesdienstlichen Handlungen im Allgemeinen und im Speziellen bezüglich des Fastens zu vermitteln.15 Ebenfalls nicht zu unterschätzen ist, dass über diese Fatwa die angemessene Darstellung des Islam in der hiesigen Gesellschaft erleichtert wird, da u.a. durch diese vermittelt wird, dass die Religion barmherzig ist und mit Leistungsorientierung einhergeht – und eben nicht Qual und Rückständigkeit beinhaltet.16

  1. Engel, Michael: Tablette gegen Treibhauseffekt. Mediziner warnen vor gesundheitlichen Gefahren des Klimawandels. 23.03.2010. http://www.dradio.de/dlf/sendungen/forschak/1149302/ (02.072013 []
  2. In diesem Zusammenhang seien Berufsgruppen wir Ärzte, Fahrer, Lehrer, Erzieher, Bauarbeiter, Handwerker und in einigen Fällen Studenten in Lern- und Prüfungssituationen beispielhaft, jedoch nicht ausschließlich aufgeführt, die, wenn sie nicht einen gewissen Konzentrations- und Kraftgrad aufweisen, nicht ihre Arbeit durchführen können bzw. dadurch auch andere in Gefahr bringen. []
  3. Vgl. فتح القدير ـ الكمال بن الهمام ـ 4/285 In: Ahmad, Abu Ubayda Ali„مشقة الصيام في الغرب صيفاً وأثرها في التخفيف“ (Mühsal des Fastens im Sommer im Westen und ihr Effekt auf die Erleichterung), S. 9. []
  4. Vgl. الذخيرة في فروع المالكية ـ القرافي ـ 2/512 In: Ebd. []
  5. Vgl. الفواكه الدواني على رسالة ابن أبي زيد القيرواني ـ أحمد بن غنيم بن سالم بن مهنا النفراوي ـ 2/712 In: Ebd, S. 10. []
  6. Vgl. حاشية الدسوقي على الشرح الكبير ـ 5/175 In: Ebd. []
  7. Vgl. كفاية الأخيار حل غاية الاختصار ـ تقي الدين أبي بكر بن محمد الحسيني الحصني الدمشقي ـ 1/213 In: Ebd. []
  8. المغني ـ ابن قدامة المقدسي ـ 3/43 In: Ebd. []
  9. Vgl. Ahmad, Abu Ubayda Ali: „مشقة الصيام في الغرب صيفاً وأثرها في التخفيف“ (Mühsal des Fastens im Sommer im Westen und ihr Effekt auf die Erleichterung), S. 21f. []
  10. Vgl. Ebd., S. 29. []
  11. Vgl. Ahmad, Abu Ubayda Ali: „مشقة الصيام في الغرب صيفاً وأثرها في التخفيف“ (Mühsal des Fastens im Sommer im Westen und ihr Effekt auf die Erleichterung), S. 34-35. []
  12. Mitglieder des ECFR: Yusuf al-Qaradawi, Vorsitzender des ECFR (Ägypten, Qatar), Faisal Maulawi, ehemaliger zweiter Vorsitzende (Libanon, verstorben, möge Allah ihm barmherzig sein), Hussein Mohammed Halawa, General Secretary (Irland), Dr. Ahmad Jaballah (Frankreich), Dr. Ahmed Ali Al-Imam (Sudan) Mufti Ismail Kashoulfi (England), Ahmed Kadhem Al-Rawi (England), Ounis Qurqah (Frankreich), Rashid Al-Ghanouchi (England), Abdallah Bin Bayyah (Saudi Arabien), Abdul Raheem Al-Taweel (Spanien), Abdullah Ibn Ali Salem (Mauretanien), Abdullah Ibn Yusuf Al-Judai, (England), Abdul Majeed Al-Najjar, Abdullah ibn Sulayman Al-Manee’ (Saudi Arabien), Dr. Abdul Sattar Abu Ghudda (Saudi Arabien), Dr. Ajeel Al-Nashmi (Kuwait), Al-Arabi Al-Bichri (Frankreich), Dr. Issam Al-Bashir (Sudan), Ali Qaradaghi (Qatar), Dr. Suhaib Hasan Ahmed (England), Tahir Mahdi (Frankreich), Mahboub-ul-Rahman (Norwegen), Muhammed Taqi Othmani (Pakistan), Muhammed Siddique (Deutschland), Muhammed Ali Saleh Al-Mansour (UAE), Dr. Muhammed Al-Hawari (Deutschland), Mahumoud Mujahed (Belgien), Dr. Mustafa Cerić (Bosnien), Nihad Abdul Quddous Ciftci (Deutschland), Dr. Naser Ibn Abdullah Al-Mayman (Saudi Arabien), Yusf Ibram (Schweiz), Salah Soltan (Ägypten, USA) (Quelle: Englische Wikipedia am 24.06.2012 []
  13. Siehe: „Zusammenfassung der Gebete im Sommer bzw. um wirkliche Erschwernis abzuwenden“ []
  14. Vgl. Ahmad, Abu Ubayda Ali: „مشقة الصيام في الغرب صيفاً وأثرها في التخفيف“ (Mühsal des Fastens im Sommer im Westen und ihr Effekt auf die Erleichterung), S. 21-26. []
  15. Vgl. Ebd., S. 28. []
  16. Ahmad, Abu Ubayda Ali bei einem Vortrag im I.I.S. e.V. (Islamische Informations- & Serviceleistungen e.V.) in Frankfurt am 29.07.2013. []