Öffnen von gastronomischen Einrichtungen in mehrheitlich nicht-muslimischen Ländern zur Tageszeit im Ramadan, sowie das Anbieten von Essen für jene, die nicht fasten

Bei einigen im Westen lebenden Muslimen, die Besitzer von Restaurants oder sonstigen gastronomischen Einrichtungen sind, kommt die Frage auf, wie das Öffnen ihrer Restaurants zur Tageszeit im Ramadan in nicht-muslimischen Ländern islamrechtlich zu beurteilen ist, und ob dies als Beihilfe zur Sünde zu verstehen sei – da sie ja jene, die nicht fasten, hierbei unterstützen, indem sie ihnen Essen bereitstellen.

Der Beantwortung dieser Frage möchte ich an dieser Stelle vorausschicken, dass die Umstände, in denen die Muslime heutzutage leben, sich gänzlich von den früheren Gegebenheiten unterscheiden, ganz zu schweigen von den spezifischen wirtschaftlichen und rechtlichen Umständen, mit denen sich Muslime im Westen konfrontiert sehen. Wurde diese Fragestellung also in früheren Ausführungen seitens der islamischen Gelehrsamkeit behandelt, so waren die hierbei angenommen Umstände etwa, dass ein Fastender einem nicht-muslimischen Gast oder Nachbarn zur Tageszeit im Ramadan etwas zu Essen anbietet. Und obwohl diese Frage nur in diesem engen und wenig komplexen Rahmen behandelt wurde, gab es verschiedene Ansichten der Rechtsgelehrten bezüglich der Frage, ob dies erlaubt sei oder nicht. Diese Meinungsverschiedenheiten lassen sich unter anderem auf die Grundfrage zurückführen, ob Nichtmuslime prinzipiell zum Einhalten der praktischen Gebote des Islams verpflichtet sind, oder nicht. Dementsprechend erlaubten es also die einen und verwehrten es die anderen.

Jedoch gilt es hierbei anzumerken, dass bei dieser Frage mehrere Aspekte zu betrachten sind:

  1. Die familiären Umstände – wenn es sich bspw. um eine nicht-muslimische Ehefrau oder um nicht-muslimische Verwandte handelt.
  2. Die arbeitstechnischen Umstände – so stellt sich bspw. die Frage, wer die Angestellten der Restaurantinhaber oder Hotels sind, die zu jenen Zeiten arbeiten und Essen anbieten.
  3. Es ist zu berücksichtigen, dass es Personengruppen – wie etwa Reisende und andere – gibt, die vom Fasten befreit sind.

So müssen beispielsweise Geschäftsinhaber die Mieten für ihre Räumlichkeiten, wie auch die Löhne und Gehälter ihrer Angestellten zahlen, obwohl sie – wenn sie ihre Arbeit im Ramadan einstellen – keinerlei Einkommen in dieser Zeitspanne vorzuweisen haben.

Und zweifelsohne sind jene neuen Umstände im Leben der Menschen nicht ohne Auswirkungen auf das islamrechtliche Urteil bezüglich dieser Frage. Für unsere hiesige Situation ist erst einmal festzustellen, dass zahlreiche Menschen heutzutage tagsüber im Ramadan in Restaurants gehen. So zum Beispiel muslimische Reisende, die vom Fasten befreit sind, wie auch muslimische Frauen während ihrer Periode bzw. zur Zeit des Wochenbettes oder Kranke; und schließlich auch Personengruppen, die per se nicht zum Fasten verpflichtet sind, wie etwa Nichtmuslime, Kinder, oder rechtsunfähige Personen.

Die Inhaber von Restaurants oder sonstigen gastronomischen Einrichtungen würden durch das Schließen ihrer Geschäfte während der Tageszeit im Ramadan mit gleichzeitig anhaltenden Ausgaben für ihre Angestellten sowie der Mietkosten erheblichen finanziellen Schaden nehmen. Derartiger Schaden – von der Religion nicht ausdrücklich verlangt – ist aus islamrechtlicher Sicht zu vermeiden.

Und aus all diesen Gründen vertrete ich die Position, dass es den Eigentümern von Restaurants oder sonstigen gastronomischen Einrichtungen erlaubt ist, zur Tageszeit des Ramadan ihre Geschäfte zu öffnen und den Gästen Essen anzubieten, wie es auch dem Ehemann erlaubt ist seiner nicht-muslimischen oder aufgrund der Periode vom Fasten befreiten Ehefrau Essen bereitzustellen. Dasselbe gilt für Reisende und Kranke.

Diese Position wird durch mehrere Indizien und Argumente gestützt, unter ihnen:

  1. Eine jede Sache – im Unterschied zu den gottesdienstlichen Handlungen – gilt prinzipiell als erlaubt. Sie als verwehrt zu erklären, verlangt einen Beweis, welcher in dieser Fragestellung nicht gegeben ist.
  2. Hierbei handelt es sich nicht um eine Art Beihilfe zur Sünde, ganz besonders nicht, wenn es darum geht, Nichtmuslimen etwas zu Essen anzubieten, da sie prinzipiell nicht zum Einhalten der praktischen Gebote des Islams verpflichtet sind, wenn sie auch hierfür im Zusammenhang mit ihrem Ablehnen des Islams im Jenseits zur Rechenschaft gezogen werden.

Und selbst entsprechend der Position, dass auch Nichtmuslime zum Einhalten der praktischen Gebote des Islams verpflichtet seien, steht fest, dass gottesdienstliche Handlungen ihrerseits nicht angenommen werden, selbst wenn sie diese praktizieren, weswegen diese Position im Praktischen letztlich keinerlei Folgen nach sich zieht.

Überlieferungsbasierte Argumente

  1. Die von Ibn ʿUmar tradierte Überlieferung darüber, dass sein Vater ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb vor der Moschee ein aufwendig verziertes Gewand angeboten sah, worauf er sagte: „O Gesandter Gottes! Würdest du dieses Gewand doch kaufen und es zu besonderen Anlässen wie dem Freitag oder dem Empfangen von Delegationen anziehen!“ Hierauf antwortete der Gesandte Gottes – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken!: „Derartiges tragen nur Menschen, die keinen Anteil am Jenseits haben werden.“ Sodann kamen dem Gesandten Gottes – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken! – auf anderem Wege Gewänder eben dieser Sorte zu, woraufhin er eines ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb – möge Gott mit ihm zufrieden sein! – gab, worauf dieser sagte: „O Gesandter Gottes! Du hast mir ein solches Gewand zum Anziehen gegeben, obwohl du doch zuvor schlecht über eben diese Art von Gewand gesprochen hattest!“ So sagte der Gesandte Gottes – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken!: „Ich gab dir dieses Gewand nicht, damit du es trägst.“ Und so gab ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb – möge Gott mit ihm zufrieden sein! – dieses Gewand einem seiner Brüder in Mekka, der Polytheist war. Dies überlieferte al-Buḫārī. In einem anderen Wortlaut derselben Überlieferung überliefert al-Buḫārī, dass der Gesandte Gottes gesagt hätte „[Ich gab dir dieses Gewand nicht, damit du es trägst] sondern damit du es verkaufen oder anderweitig Nutzen daraus ziehen kannst.“ Ein weiterer von al-Buḫārī überlieferter Wortlaut der Überlieferung besagt: „So sagte ʿUmar: ‚Wie kann ich dieses Gewand tragen, obwohl du doch so schlecht über es gesprochen hast?‘ So sagte der Gesandte Gottes: ‚Ich gab dir dieses Gewand nicht, damit du es trägst, sondern damit du es verkaufst oder anderen gibst.‘ So ließ ʿUmar es einem seiner mekkanischen Brüder zukommen, welcher den Islam noch nicht angenommen hatte.“1
  2. Ebenso wird diese Position durch den Umstand gestützt, dass der Gesandte Gottes – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken! – Nichtmuslime in die Moschee ließ, ohne von ihnen zu verlangen, die große oder kleine rituelle Reinheitsprozedur zu vollziehen.
  3. Der Islam erlaubt die Eheschließung mit einer nicht-muslimischen Frau der Schriftbesitzer. Das Zusammenleben mit einer nichtmuslimischen Frau wiederum macht es erforderlich, dass ihr – auch während der Tageszeit im Ramadan – Essen und Trinken bereitstellt wird, denn die Versorgung der Ehefrau ist die Pflicht des Ehemannes. Wenn es also trotz dieser Pflicht des Ehemannes nicht erlaubt wäre, seiner nicht-muslimischen Ehefrau im Ramadan etwas zu Essen bzw. zu Trinken bereitzustellen, so wäre uns dies durch die rechtschaffenen Altvorderen zweifelsfrei überliefert worden. Da uns jedoch keinerlei derartige Überlieferungen vorliegen, ist offensichtlich davon auszugehen, dass sie ihren nicht-muslimischen Frauen auch im Ramadan tagsüber Essen und Trinken bereitstellten, wie es im Sinne ihrer allgemeinen Versorgerpflicht ist.

Rechtsgutachten weiterer Gelehrten stützen die hier begründete Auffassung

  1. So zum Beispiel die Position des Ibn Taymiyya bezüglich der Frage, ob man Nichtmuslimen Seide verkaufen darf, obwohl das Tragen von Seide nicht-muslimischen Männern verboten ist, wozu er sagte: „Wenn man die Seide an Frauen verkauft, so ist dies erlaubt. Ebenso wenn man sie Nichtmuslimen verkauft, denn auch ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb gab ein Seidengewand an einen Nichtmuslim weiter, welches der Prophet – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken! – ihm zuvor gab.“
  2. Die Position des Dr. Sulaymān al-Māǧid: „Es ist erlaubt, einem Nichtmuslim zur Tageszeit im Ramadan Essen oder Trinken anzubieten, wie es auch einem muslimischen Arbeitgeber erlaubt ist, seine Angestellten in die Pause gehen zu lassen, um zu essen.“
  3. Die Position des Gelehrten Ḫālid b. ʿAlī al-Mušayqiḥ: „Es ist euch gestattet, Mahlzeiten an Nichtmuslime zur Tageszeit im Ramadan zu verkaufen, denn ihnen als Nichtmuslime obliegt die Pflicht des Fastens nicht und selbst wenn sie fasten würden, würde dies nicht als angenommen gelten, solang sie Nichtmuslime sind. Jedoch ist es nicht erlaubt, ihnen verwehrte Dinge zu verkaufen, wie etwa Schweinefleisch oder Alkohol. Was aber Muslime in nicht-muslimischen Ländern angeht, die Essen kaufen wollen und bei denen ihr Grund zur Vermutung habt, sie würden im Ramadan nicht fasten, so denke ich, dass ihr euch von eurer Verantwortung befreit, indem ihr ihnen ans Herz legt zu fasten und sie für ihr Nichteinhalten des Fastengebots im Ramadan kritisiert. Wenn sie sich dies zu Herzen nehmen, so gilt es Gott dafür zu danken. Wenn sie dies jedoch unberührt lässt, und sie sich das Essen kaufen und tatsächlich nicht fasten, so ist dies ihre eigene Sünde.“
  4. Der oberste Rat für religiöse Angelegenheiten und Stiftungswesen in den VAE äußerte sich hierzu wie folgt: „Die Tatsache, dass man in einem Hotel angestellt ist, kann manchmal von einem erfordern, Nichtfastenden während der Tageszeit im Ramadan Essen oder Trinken anbieten zu müssen. Denn es liegt in der Natur der Hotels, dass sich Reisende in ihnen niederlassen, die durch ihre Reise vom Fasten befreit sind. Ebenso sind in ihnen weitere Personengruppen, die vom Fasten befreit sind, wie etwa Frauen während ihrer Periode, Kinder oder Nichtmuslime – davon ausgehend, dass diese nicht zum Fasten verpflichtet sind, bis sie den Islam annehmen.“
  5. Die Position des Gelehrten Muhannad Šayḫ Yūsuf: „Wenn die Absicht hierbei ist, den Menschen ein gutes Bild vom Islam zu vermitteln und sie gut zu behandeln, so ist dies kein Problem. Denn Nichtmuslime sind – so die statthaftere Position – ohnehin nicht zur Einhaltung der praktischen Gebote des Islams – wie etwa das Gebet, die Almosen oder das Fasten – verpflichtet. Und auch wenn man aufgrund der Arbeit in eine derartige Situation kommt, weil man etwa als Kellner oder ähnliches arbeitet, so liegt hierin – so Gott will! – kein Problem.“
  1. Vgl. hierzu die Überlieferung der Nr. 2426 []