Das Erbrecht in Bezug auf die Frau und Grundsätze bezüglich der Geschlechter im Islam

Stets wiederkehrend, zu allen möglichen Gelegenheiten, hört man, dass eine Frau nur „die Hälfte des Mannes erbt“, sprachlich korrekt ausgedrückt: Die Hälfte dessen erbt, was sie erben würde, wenn sie ein Mann wäre. Meist wird einem dabei nahegelegt, dass die Frau dementsprechend im Islam auch nur „halb so viel wert“ sei.

Wie verhält es sich nun wirklich in Sachen islamisches Erbrecht und Rolle der Frau darin?

Diese Abhandlung mag nur eine kurze sein, jedoch hoffen wir dadurch, Licht ins das Dunkel dieser Angelegenheit werfen zu können.

Zunächst einmal halten wir fest, dass es im islamischen Erbrecht bezüglich dieser Frage vier verschiedene Fälle gibt:

  1. Die Frau bekommt weniger als der Mann
  2. Die Frau bekommt denselben Anteil wie der Mann
  3. Die Frau bekommt mehr als der Mann
  4. Die Frau bekommt einen Erbanteil, wohingegen der Mann keinen erhält.

Zu 1): Beispiele dafür, dass die Frau denselben Anteil wie der Mann bekommt:

  • Verstorbener hinterlässt: Vater, Mutter und Kinder: Vater und Mutter beide 1/6. (4:11)
  • Verstorbener hinterlässt: Geschwister: Schwester und Bruder bekommen beide 1/6, wenn es mehr als 2 Geschwister sind, dann teilen diese sich 1/3 zu gleichen Teilen. (4:12)

Insgesamt gibt es elf Fälle, welche dieser Kategorie zuzurechnen sind.

Zu 2): Beispiele dafür, dass die Frau eine höheren Anteil als der Mann bekommt:

  • Frau hinterlässt: Ehemann, Vater und Mutter: Ehemann erhält 1/2, der Vater 1/6 und die Mutter 1/3. (4:11)

Zehn Fälle existieren in dieser Kategorie.

Zu 3): Beispiele dafür, dass die Frau einen geringeren Anteil als der Mann bekommt, genauer genommen die Hälfte:

  • Allah empfiehlt euch hinsichtlich eurer Kinder: Einem männlichen Geschlechts kommt ebenso viel zu wie der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts….“ (4:11)

Zu dieser Kategorie zählen 5 Fälle.

Zu 4): Beispiele dafür, dass die Frau einen Anteil aus dem Erbe bekommt, der Mann hingegen leer ausgeht.

  • Frau hinterlässt: Ehemann, Schwester und Halbbruder (väterlicherseits): Halbbruder väterlicherseits) bekommt 0/0. Wenn es jedoch eine Halbschwester väterlicherseits ist, dann erhält sie 1/6.

Insgesamt gibt es vier Fälle, welche dieser Kategorie zuzurechnen sind.

Rechnerisches Fazit:

Allein diese Statistik betrachtet, muss man feststellen, dass wenn man von einer Benachteiligung sprechen möchte, es der Mann wäre, der im islamischen Erbrecht schlechter abschneidet, denn wenn man die Fälle herausnimmt, in welchen beide gleichviel bekommen (11) und solche Fälle gegeneinander aufrechnet, in denen eine Übervorteilung für eines der beiden Geschlechter offenkundig scheint, so ist das Ergebnis 14 zu 5 – für die Frauenwelt! Ganze neun Konstellationen bleiben übrig, in denen die Frau mehr bekommt bzw. überhaupt etwas bekommt und der Mann leer ausgeht.

Weitere Hintergründe und Zusammenhänge:

Von großer Bedeutung ist an dieser Stelle jedoch auch, Gesamtzusammenhänge nicht außer Acht zu lassen. Dazu gehört, dass man weitere Regelungen und Prinzipien des islamischen Gesellschafts- und Familiensystems vor Augen hält. Im Bereich der finanziellen Verpflichtungen lässt sich hier feststellen, dass es der Mann ist, der

  1. alleinig Unterhalt zu zahlen hat, die Frau hingegen nicht.
  2. sein gesamtes Vermögen mit der Ehefrau, den Kindern und der Familie zu teilen hat, die Frau hingegen nicht.
  3. sein gesamtes Einkommen mit der Ehefrau, den Kindern und der Familie zu teilen hat, die Frau hingegen nicht.
  4. sein Erbanteile mit der Ehefrau, den Kindern und der Familie zu teilen hat, die Frau hingegen nicht.
  5. Darüber hinaus ist der Mann dazu verpflichtet, bei der Hochzeit eine Brautgabe zu entrichten, ohne, dass die Frau dem Mann ein Geschenk zu machen hat.
  6. Auch die materielle Ersatzleistung an die Hinterbliebenen des Opfers nach einer fahrlässigen Tötung, muss von den männlichen Mitgliedern der Großfamilie des Täters entrichtet werden, ohne, dass sich Frauen daran beteiligen müssen.

Die Rechnung unter dem Strich: Der Mann gibt dass, was er mehr vom Erbe hat, einer anderen Frau in die Ehe als Brautgabe (die zuvor im Erbe „benachteiligt“ wurde) und muss vom Rest Versorgungs- und Unterhaltspflichten erfüllen. Die Frau hingegen besitzt und muss keinerlei Versorgungs- und Unterhaltspflichten nachkommen.

Wir stellen also fest, dass die Frau im Rahmen des islamischen Gesellschafts- und Familiensystems keinerlei finanziellen Verpflichtungen zu tragen hat, wenn man einmal von der Zahlung der Pflichtabgabe an definierte Bedürftige absieht, welche die dritte Säule des Islams ausmacht. Vielmehr profitiert sie von den Verantwortlichkeiten, welche den Männern auferlegt werden. Schließlich widmen sich Frauen in der Regel auch wichtigeren Dingen und Sorgen und – leider oftmals ohne jegliche Anerkennung überhaupt.

Weitere Fragen, deren Klärung für diese Thematik interessant wäre:

  • Wie haben andere Religionen die Frage nach dem Erbrecht der Frau geregelt?
  • Die Frage nach der geschichtlichen Entwicklung: Ab wann war die Frau wo überhaupt erbberechtigt?
  • Welche Konzepte im Allgemeinen bezüglich finanzieller Verpflichtungen der beiden Geschlechter existieren in anderen Religionen?
  • Wie handhaben weltliche Gesetzgebungen finanzieller Verpflichtungen der beiden Geschlechter? Nach welchen Prinzipien wird dabei vorgegangen und welche Vor- und Nachteile ergeben sich dabei für Mann und Frau in den verschiedenen Lebenslagen?
  • (…)

Grundsätze bezüglich der Geschlechter

Anschauung und Regelungen bezüglich Frauen und Männer werden im Islam innerhalb von drei Grundsätzen betrachtet:

  1. Gleichwertigkeit und 2. Gleichbehandlung und Gleichberechtigung:

Hierzu mögen folgenden Verse für sich selbst sprechen:

Wahrlich, Ich lasse kein Werk der Wirkenden unter euch verloren gehen, sei es Mann oder Frau; die einen von euch sind von den anderen.“ (3:195)

 

Diejenigen aber, die handeln, wie es recht ist- sei es Mann oder Frau- und dabei gläubig sind, werden ins Paradies eingehen und nicht im geringsten Unrecht erleiden.“ (4:124)

 

Dem, der recht handelt- sei es Mann oder Frau- und gläubig ist, werden Wir gewiß ein gutes Leben gewähren, und Wir werden gewiss solchen (Leuten) ihren Lohn nach der besten ihrer Taten bemessen.“ (16:97)

 

O ihr Menschen wir haben euch aus Mann und Frau erschaffen und euch zu Völkern und Stämmen gemacht, auf dass ihr einander kennenlernen mögt. Wahrlich vor Allah ist von euch der Angesehenste, welcher der Gottesfürchtigste ist.“ (49:13)

 

Wahrlich, die muslimischen Männer und die muslimischen Frauen, die Gläubigen Männer und die Gläubigen Frauen, die gehorsamen Männer und die gehorsamen Frauen, die wahrhaftigen Männer und die wahrhaftigen Frauen, die standhaften Männer und die standhaften Frauen, die Männer, die Almosen geben, und die Frauen, die Almosen geben, die Männer, die fasten, und die Frauen die fasten, die Männer die ihre Keuschheit wahren, und die Frauen, die ihre Keuschheit wahren, die Männer, die Allah häufig gedenken, und die Frauen, die (Allahs häufig ) gedenken Allah hat ihnen (allen) Vergebung und großen Lohn bereitet.“ (33:35)

3. Die Unterschiede zwischen den Geschlechtern anerkennend und berücksichtigend: Ungleichbehandlung

In diese Kategorie fällt das hier behandelte Thema des Erbes.

Insofern also jemand von einem religionsunabhängigen Standpunkt den Islam auf einer zuvor definierten Basis kritisch beleuchtet, sei diese beispielsweise, dass man von der absoluten Gleichheit der Geschlechter ausgeht, so wird dies definitiv zu dem Ergebnis führen, dass Männer und Frauen, abgesehen von der nicht verhandelbaren Gleichwertigkeit der Geschlechter sowie der Gleichberechtigung dieser, auch punktuell ungleich behandelt werden. Wissenschaftlich gesehen gebührt jeder solchen Studie aus der Perspektive Respekt, da Methodik und Prämissen zuvor dargelegt wurden. Nur warum hören wir nie davon, dass sowohl Frau wie auch Mann im Islam benachteiligt werden? Oder vom unterdrückten Mann im Islam?

Muslime jedenfalls vertrauen auf die Weisheit, Barmherzigkeit und Gerechtigkeit des Schöpfers, weswegen die Ungleichbehandlung als jeweils passend und würdig empfunden wird.

Lektionen aus der Abhandlung dieser Thematik:

  • Wir müssen vollinformiert und mit dazugehörigen Hintergründen und Zusammenhänge einzelne Fragestellungen betrachten, um zu einem gerechten Urteil zu gelangen.
  • Wir werden in Medienbeiträgen und gesellschaftlichen Diskursen (welche sich beinahe immer medial speisen) oftmals schlicht falsch informiert
  • Wir werden oft zwar richtig, jedoch nur bruchstückhaft und aus den Zusammenhängen herausgerissen informiert.
  • Die Frage nach dem „Warum“ drängt sich einem an dieser Stelle auf. Welche Gründe bzw. Motive gibt es, in einer Angelegenheit wie dieser falsch und aus dem Zusammenhang heraus zu berichten?Ein Teil der Antwort ist im folgenden Artikel enthalten:

Teil 1/2 – Islamfeindlichkeit in Presse & Gesellschaft und die Rolle des Verfassungsschutzes in der Rufschädigung von muslimischen Gemeinden

…und der Schöpfer weiß es besser!

Quellen: Fiqhul- ahwaalischach-siyyah. Gebote der Bekleidung, Ernährung und Personenstandsangelegenheiten, Die Islamologische Enzyklopädie Band 5, Zaidan, M.A. Amir, Seite 237ff. Islamologisches Institut, 2010 Wien.