Vaterschaftsanerkennung unehelich gezeugter Kinder/ Eheschließung während der Schwangerschaft

Es war einer dieser besonderen Anrufe:

„Ich habe eine Freundin.“

„Du weißt, das ist nicht gut.“

„Sie ist schwanger.“

„OK.“

„Im neunten Monat.“

„Hm.“

„Meine Eltern wissen davon nichts.“

„Gut, dass Du jetzt bei mir anrufst.“

 

Wieder einmal so ein Fall bei dem man die verschiedenen Auffassungen der Gelehrten und auch die Situation des Fragendenden genauestens kennen muss – oder aber man trägt zu einem persönlichen Drama bei.

Die Mehrheit der Gelehrten würde diesen Fall so beurteilen, dass das Kind grundsätzlich nicht dem Vater zugeschrieben wird und keine Heirat vor der Geburt möglich ist.

Im Folgenden die Argumentation, dass dies nicht zwingend nötig ist.

Zunächst einmal sei festgehalten, dass ein Paar, welches außerehelich intim miteinander war, erst heiraten kann, wenn es aufrichtige Reue begeht.

Weiter zu klären ist jedoch, ob das Paar während der Schwangerschaft heiraten kann. Dies hängt von der Position ab, welche man in der Frage einnimmt, ob dem biologischen Vater die Vaterschaftsanerkennung des unehelich gezeugten Kindes möglich oder verwehrt ist. Die Mehrheit der Gelehrten hält aufrecht, dass ihm dies verwehrt ist, u.a. basierend auf den Worten des Propheten (saw):

Das Kind wird demjenigen zugeschrieben, auf dessen Bett es geborenwird…(Bukhari & Muslim)

Jedoch wurde unter den rechtschaffenen Vorfahren, darunter u.a. Al- Hasan (r), Ibn Sierien (r), Ibrahim An-Nakhi (r) und Ishaaq (r), die Meinung vertreten, dass es erlaubt ist, dass Kind dem biologischen Vater zuzuschreiben, nämlich dann, wenn derjenige, „auf dessen Bett das Kind geboren ist“ – also der Ehemann der fremdgegangenen Frau – nicht die Vaterschaft beansprucht. Dies, weil der vorherige Hadith so verstanden wird, dass er einen solchen Fall nicht abhandelt. Genauso wenig betrifft nach dieser Ansicht dieser Hadith den Fall der unverheirateten Frau.

Weiterhin ist bekannt, dass Umar Al- Khattaab (r) Kinder, welche vor dem Erscheinen des Propheten (saw) geboren wurden, ihren biologischen Vätern zugeschrieben hat (Al-Muwattaa` (2/740), Musannaf Abd Ar-Rassaaq (7/303) und Sunan Al- Bayhaqi (10/263)

Dies ist die korrektere Meinung, welche mit dem Verstand und den weiten Lehren des Islams einhergeht. Diese Auffassung wurde ebenfalls von Ibn Taymiyah (r) und seinem Studenten Ibn Al- Qayyim (r) angenommen. Sheikh Muhammad bin Saalih Al- Uthaymien (r) vertrat ebenfalls diese Ansicht.

Aufbauend also auf dieser korrekteren Auffassung bezüglich der Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung, halten einige Gelehrte fest, dass ein Mann die Frau, welche von ihm außerehelich schwanger wurde, bereits in der Schwangerschaft zu heiraten vermag. Vorausgesetzt wie oben bereits erwähnt, ist die aufrichtige Reue beider.
Die Möglichkeit während der Schwangerschaft zu heiraten, besteht für die Frau jedoch nur in Bezug auf den biologischen Vater des (noch ungeborenen) Kindes, nicht gegenüber anderen Männern. Um einen anderen Mann heiraten zu können, muss die Frau erst die Wartezeit durchlaufen haben, welche mit der Geburt endet. Ansonsten besteht für die Frau, welche außerehelichen Verkehr hatte und von keiner Schwangerschaft weiß, eine Wartezeit von einer vollständigen Periode. Dies gemäß der stärksten Aussage der Leute des Wissens; eine Auffassung u.a. vertreten von Ibn Taymiyah (r), Ibn Al- Qayyim (r), Abd Ar- Rahmaan As- Sadi (r) und sein Student Muhammad bin Saalih Al- Uthaymien (r).

Und Gott allein weiß es besser und ist über sämtliche Mängel erhaben!

Quelle: Sheikh Nasir al-Zahrany: Marriage after fornication while woman is still in her waiting period, in: http://en.islamtoday.net/node/1800 (zuletzt abgerufen am 26.09.2014)